Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung und deren Auswirkung
Der Deutsche Bundestag hat Anfang Mai 2010 einen endgültigen Beschluss zum Erneuerbare-Energien-Gesetz gefasst. Damit wird die Vergütung für Aufdachanlagen zum 1. Juli 2010 einmalig um 16 Prozent sinken, die für Freiflächenanlagen um 15 und die für Anlagen auf Konversionsflächen um elf Prozent. Solaranlagen, die auf Ackerflächen errichtet werden, erhalten ab dem 1. Juli keine Vergütung mehr. Für Anlagen, für die bis zum 25. März 2010 ein baurechtlicher Satzungsbeschluss vorlag, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Zum 1. Januar 2011 wird die Vergütung um neun Prozent sinken. Sollten bestimmte Wachstumskorridore (3.500 MW, 4.500 MW, 5.500 MW und 6.500 MW) überschritten werden, soll die Vergütung zusätzlich um jeweils einen weiteren Prozentpunkt sinken.
Gestärkt werden soll der Eigenverbrauch von Solarstrom: Die Eigenstromvergütung erfolgt in zwei Stufen. Liegt der Anteil des selbstverbrauchten Stroms unter 30 Prozent, ergibt sich aus der Summe von Vergütung und eingespartem Haushaltsstrompreis ein Vorteil von 3,6 Cent/kWh gegenüber der Einspeisevergütung. Jede weitere selbstverbrauchte Kilowattstunde oberhalb der 30-Prozent-Grenze kann einen Vorteil von bis zu acht Cent/kWh erbringen. Diese Regelung tritt ebenfalls am 1. Juli 2010 in Kraft. Sie gilt für alle Anlagen, die kleiner als 500 Kilowatt sind.
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